Umzugskosten
Auch Umzugskosten sind – vor allem bei weiten Entfernungen – zu berücksichtigen. Wenn der Umzug mit Freunden und Verwandten durchgeführt wird, sind das häufig nur die Kosten für einen Leihlastwagen sowie die Benzinkosten. Bei Beauftragung eines Umzugsunternehmens wird es entsprechend teurer, die Versicherung bei Schäden ist dadurch aber auch unproblematisch.
Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten nach § 9 EStG. Voraussetzung für die Anerkennung der beruflichen Veranlassung ist, dass die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer das auslösende Moment für den Umzug ist. Private Gründe dürfen nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen.
Der Steuerpflichtige muss die berufliche Veranlassung der Umzugskosten nachweisen.
Der Pauschalbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt z. B. für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte bei Beendigung des Umzugs seit dem 01.03.2015 1.460 EUR (§ 10 BUKG).
Beruflich veranlasster Wohnungswechsel
„Ein Wohnungswechsel ist beruflich veranlasst nach R 9.9 LStR,
- wenn durch ihn eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eintritt und die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden kann; (das ist z. B. der Fall, wenn eine Fahrzeitverkürzung von mindestens 1 Stunde arbeitstäglich erreicht wird) […] oder
- wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird, insbesondere beim Beziehen und Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist für die Gewährung deren jederzeitiger Einsatzmöglichkeiten; oder
- wenn er durch die erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, durch einen Wechsel des Arbeitgebers oder durch eine Versetzung veranlasst ist; oder
- wenn der eigene Hausstand zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung an den Beschäftigungsort verlegt wird.“
Umzugskosten
„Nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) umfasst die Umzugskostenvergütung insbesondere folgende Kosten:
- Beförderungskosten des Umzugsgutes (§ 6 BUKG)
- Reisekosten für den Umziehenden und seine Angehörigen (§ 7 BUKG)
- Mietentschädigung (§ 8 BUKG)
- andere Auslagen z. B. Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und zusätzliche Unterrichtskosten von Kindern (§ 9 BUKG)
- Auslagen für einen Kochherd (§ 9 BUKG)
- Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 BUKG)
Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage können geltend gemacht werden (§ 9 BUKG). Dagegen werden die bei einem Grundstückskauf angefallenen Maklergebühren nicht als Werbungskosten anerkannt (BFH-Urteil vom 24.8.1995). Diese Aufwendungen gehören ebenso wie Grundbuch- und Notariatskosten, Grunderwerbsteuer und andere Nebenkosten zu den Anschaffungskosten der Immobilie und sind somit der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen.
Für sonstige Umzugskostenauslagen nach § 10 BUKG sind Pauschbeträge vorgesehen, die neben den übrigen und nachgewiesenen Umzugskosten zu gewähren sind. Diese sind nach dem Familienstand gestaffelt […].
Sonstige Umzugsauslagen nach § 10 BUKG sind z. B. Trinkgelder an das Umzugspersonal, notwendige Anschaffung von Vorhängen, Rollos, Vorhangstangen usw. für Fenster, Auslagen für Elektrokochgeschirr bei unvermeidbarem Übergang auf elektrische Kochart, Abbau- und Anschlusskosten von Herden, Öfen, wieder verwendeten hauswirtschaftlichen Geräten, Anschluss- oder Übernahmekosten eines Fernsprechanschlusses, Auslagen für das Umschreiben von Personalausweisen und Personenkraftfahrzeugen einschließlich der Auslagen für das Anschaffen und Anbringen der amtlichen Kennzeichen.“