Berechnung Investitionsbedarf

Baukosten

Öffentliche Erschließungs­kosten

Die Erschließung von Grundstücken wird durch die Städte und Gemeinden sowie die Versorgungsträger vorgenommen oder auch von Unternehmen aufgrund eines städtebaulichen Vertrags.

Typische Erschließungsmaßnahmen sind beispielsweise der Anschluss an öffentliche Entwässerungsanlagen, der Bau von Straßen mit Beleuchtung, der Anschluss an die allgemeine elektrische Versorgung und an das Gas-, Fernwärme-, Wasserleitungs- sowie Telefonnetz und auch die Anlage von Grünflächen und Parkplätzen (vgl. DIN 276-1 Kostengruppe 220 „öffentliche Erschließung mit Abwasser-, Wasser-, Gas-, Fernwärme- und Stromversorgung sowie Telekommunikation, Verkehrserschließung“).

Öffentliche Erschließungskosten fallen nur im öffentlichen Bereich bzw. bis zur Grundstücksgrenze an. Sie sind für eine Nutzung des Grundstücks unabdingbar.

Besonderheit: Auch bei älteren Gebäuden kann es sein, dass der Eigentümer (nachträgliche) Erschließungskosten zahlen muss: Das kann z. B. vorkommen, wenn am Grundstück eine weitere Straße gebaut wird – z. B. ein am Grundstück entlang führender Feldweg zur Straße ausgebaut wird, auch wenn das Grundstück längst durch eine bestehende Straße erschlossen ist – oder wenn die bestehende Straße ausgebaut oder verändert wird.

Hinweis

Vor Kauf des Grundstückes sollte deshalb geklärt werden,

  • ob das Grundstück erschließungskosten­beitragsfrei ist – das heißt, die Erschließungskosten bereits vollständig gezahlt wurden und daher im Kaufpreis enthalten sind.
  • ob aufgrund geplanter Maßnahmen der Gemeinde, ggf. mit weiteren (nachträglichen) Erschließungskosten zu rechnen ist.
  • ob das Grundstück noch erschließungskosten­pflichtig ist – dann müssen neben dem Kaufpreis noch die Erschließungskosten vom Bauherrn getragen werden.