Beleihungswertermittlungsverordnung
Der Beleihungswert wird von Kreditinstituten zur Einwertung ihrer Sicherheiten ermittelt. Wie die Wertermittlung zu erfolgen hat, wird seit dem 01.08.2006 in der Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) erstmalig einheitlich und transparent für alle Pfandbriefemittenten geregelt.
Die BelWertV enthält hierzu:
- Anforderungen an die Methodik der Beleihungswertermittlung, insbesondere auch die Verfahren
- Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit der Gutachter
- Vereinfachungen bei der Beleihungswertermittlung im Rahmen der Kleindarlehensgrenze (400.000 EUR)
Die einheitlichen in der BelWertV geforderten Maßstäbe ermöglichen, den Beleihungswert bankenübergreifend als Vergleichsmaßstab zu nutzen.
Beleihungswertermittlungsverordnung (Struktur)
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen und Verfahrensgrundsätze
Teil 2 – Gutachten und Gutachter
Teil 3 – Wertermittlungsverfahren
Abschnitt 1 – Ertragswertverfahren
Abschnitt 2 – Sachwertverfahren
Abschnitt 3 – Vergleichswertverfahren
Abschnitt 4 – Besonderheiten bei einzelnen Objekten
Abschnitt 5 – Im Ausland belegene Objekte
Abschnitt 6 – Überprüfung der Beleihungswertermittlung
Teil 4 – Schlussvorschriften
Regelungen
Die Ziele der BelWertV waren, vor allem einheitliche Grundsätze für die Beleihungswertermittlung und die Ermittler zu gestalten und eine übergreifende Qualitätssicherung in der Beleihungswertermittlung zu erreichen. Obwohl die BelWertV direkt nur für die Pfandbriefbanken gilt, ist sie über die Verknüpfung der CRR, des KWG und der SolvV mittlerweile zum Maßstab für alle Kreditinstitute geworden.
Insbesondere relevant sind:
- § 22 Abs.1 Nr. 1 SolvV, welcher die Bemessung des Beleihungswertes bestimmt
- § 18 Abs. 1 Nr. 2 KWG, Erleichterung bei der Offenlegung
- § 16 PfandBG
Hinzu kommen Europäische Normen, z. B.:
- Art. 124ff. EU / VO 575/2013, in dem es um die Risikogewichtung geht
- Art. 208 EU / VO 575/2013, der Anforderungen an Immobiliensicherheiten formuliert