Grundpfandrecht
Im Rahmen der Immobilienfinanzierung besichern die Kreditinstitute die Darlehen üblicherweise durch Grundpfandrechte, die in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen werden. Hierzu gehören
Grundschulden
(§ 1113 ff BGB),
Hypotheken
(§ 1191 ff BGB) und
Rentenschulden
(§ 1199 ff BGB).