Erbengemeinschaft
Von Erbengemeinschaft spricht man, wenn ein Erblasser mehrere (Mit-)Erben hat. Alle Erben werden zunächst gemeinschaftlich Miteigentümer aller Gegenstände des Nachlasses. Die Erbengemeinschaft muss den Nachlass als Vermögen ordnungsgemäß verwalten; sie darf als Ganzes nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen. Jeder Miterbe kann aber die
Auseinandersetzung jederzeit verlangen.