Auseinandersetzung

Auseinandersetzung ist der juristische Begriff für die Auflösung einer Erbengemeinschaft. Normalerweise gehört die Auseinandersetzung des Nachlasses zu den Pflichten eines Testamentsvollstreckers. Wurde im Testament kein Testamentsvollstrecker eingesetzt, müssen die Erben die Auseinandersetzung selbst vornehmen. Gelingt die Einigung trotz einer möglichen Vermittlung des Nachlassgerichts nicht, bleibt nur noch die Auseinandersetzung vor Gericht.

Allerdings kann der Erblasser in seinem Testament die Teilung des Nachlasses für einen bestimmten Zeitraum ausschließen, um beispielsweise die Fortführung eines Familienbetriebes zu sichern.