Nachbesicherungsrecht
Ein Kreditinstitut hat bei der Kreditvergabe generell einen Anspruch auf Besicherung (Nr. 13 AGB-Banken). Hat es zunächst darauf verzichtet oder seine Ansprüche nur teilweise besichert, kann es bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kreditnehmers und/oder bei Wertverfall der bereits bestellten Sicherheiten Nachbesicherung verlangen. Kommt der Kunde seiner Nachbesicherungsverpflichtung nicht nach, kann das Kreditinstitut das Darlehen kündigen.
Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf Nachbesicherung nur soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind, es sei denn der Nettokreditbetrag übersteigt den Betrag von 75.000 EUR. In diesem Fall besteht das Recht auf Nachbesicherung nach § 494 BGB auch dann, wenn keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten im Kreditvertrag getroffen wurden.