Grundbuch
Das Grundbuch ist ein amtliches öffentliches Register, in dem die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige Lasten und Rechte an privaten
Grundstücken eingetragen sind. Für jedes selbständige Grundstück wird ein gesondertes Grundbuchblatt angelegt. Das Grundbuch wird bei dem Amtsgericht geführt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
Ein Grundbuch enthält drei Abteilungen:
- Abteilung I informiert über die Eigentumsverhältnisse.
- Abteilung II enthält die Eintragungen der Lasten und Beschränkungen.
- Abteilung III gibt Auskunft über eingetragene Grundpfandrechte (Grundschulden, Hypotheken).
Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Ein reines Kaufinteresse zählt nicht dazu, weil dagegen das zu schützende Interesse des Eigentümers steht.
Das Grundbuch besitzt öffentlichen Glauben. Das heißt: Auf die Richtigkeit der Angaben kann jeder vertrauen. (Ausgenommen vom öffentlichen Glauben sind Angaben über die Wirtschaftsart und die Grundstücksgröße.)