Bergschadensverzicht

Beim Bergschadensverzicht verzichtet der Grundstückskäufer darauf, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, falls Bergschäden auftreten. Meistens mindert der Bergbaubetreiber den Kaufpreis oder leistet vorweggenommene Ausgleichszahlungen.

Man unterscheidet: