Bergschadensverzicht
Beim Bergschadensverzicht verzichtet der Grundstückskäufer darauf, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, falls Bergschäden auftreten. Meistens mindert der Bergbaubetreiber den Kaufpreis oder leistet vorweggenommene Ausgleichszahlungen.
Man unterscheidet:
- den Bergschadensvollverzicht (der Betroffene erhält keinerlei Schadensersatz im Falle von Bergschäden);
- den Minderwertverzicht, bei dem ein Schadenersatz erst dann geleistet wird, wenn die Schäden einen ausgehandelten Prozentsatz des Verkehrswertes des Gebäudes überschreiten.